Rechtstracker.at

§ 100 ZÄKG

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 80/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 100 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 10001.01.200631.12.2013 BGBl. I Nr. 154/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahnärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 80/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Tilgung

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Die Tilgung der im Disziplinarregister eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im Paragraph 99, angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.
  2. Absatz 2,Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.
  3. Absatz 3,Der/Die Bestrafte kann die Feststellung beantragen, dass seine/ihre Disziplinarstrafe getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluss zu entscheiden hat. Gegen den Beschluss des Disziplinarrats kann der/die Betroffene binnen vier Wochen beim Verwaltungsgericht des Landes Beschwerde erheben.
  4. Absatz 4,Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder vor Ablauf der Tilgungsfrist erneut zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilt, so werden alle Disziplinarstrafen nur gemeinsam getilgt. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.

Im RIS seit

29.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40150253