Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahnärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104Paragraph 104
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
6. Hauptstück
1. Abschnitt
Gebarung
Jahresvoranschläge und Rechnungsabschlüsse
§ 104.Paragraph 104,
(1)Absatz eins,Der Bundesausschuss hat alljährlich
bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag der Österreichischen Zahnärztekammer für das nächste Kalenderjahr und
bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluss der Österreichischen Zahnärztekammer für das vorangegangene Kalenderjahr
zu beschließen.
(2)Absatz 2,Der Landesausschuss hat alljährlich
bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag der Landeszahnärztekammer für das nächste Kalenderjahr und
bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluss der Landeszahnärztekammer für das vorangegangene Kalenderjahr
zu beschließen und unverzüglich der Österreichischen Zahnärztekammer zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR40071936