Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18aParagraph 18 a
Inkrafttretensdatum
01.06.1992
Außerkrafttretensdatum
31.05.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000
Beachte
Zum Außerkrafttreten: In der Novelle BGBl. Nr. 675/1991 wurdeZum Außerkrafttreten: In der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991, wurde
zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (§ 76a Abs. 1 idFzunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (Paragraph 76 a, Absatz eins, idF
BGBl. Nr. 675/1991).Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,).
In der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 wurde diese Fassung wieder inIn der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994, wurde diese Fassung wieder in
Kraft gesetzt (Art. I Z 1 und 2).Kraft gesetzt (Artikel römisch eins, Ziffer eins und 2).
Text
§ 18a. (1) Der Zivildienstleistende ist während des ordentlichen Zivildienstes vom Bundesminister für Inneres einem Grundlehrgang in der Dauer von drei Wochen zu unterziehen, soweit dies für die Leistung eines Zivildienstes gemäß den §§ 8a und 21 Abs. 1 erforderlich ist.Paragraph 18 a, (1) Der Zivildienstleistende ist während des ordentlichen Zivildienstes vom Bundesminister für Inneres einem Grundlehrgang in der Dauer von drei Wochen zu unterziehen, soweit dies für die Leistung eines Zivildienstes gemäß den Paragraphen 8 a und 21 Absatz eins, erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat die Durchführung des Grundlehrganges (Abs. 1) den Ländern zu übertragen. Stimmen diese einer Übertragung nicht zu, sind andere hiezu bereite und geeignete Rechtsträger von im § 21 Abs. 1 zweiter Satz genannten Einrichtungen mit der Durchführung des Grundlehrganges ganz oder zum Teil zu betrauen.Der Bundesminister für Inneres hat die Durchführung des Grundlehrganges (Absatz eins,) den Ländern zu übertragen. Stimmen diese einer Übertragung nicht zu, sind andere hiezu bereite und geeignete Rechtsträger von im Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz genannten Einrichtungen mit der Durchführung des Grundlehrganges ganz oder zum Teil zu betrauen.
(3)Absatz 3,Die den Rechtsträgern durch die Ausbildung nach Abs. 2 erwachsenden Kosten sind diesen in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 2 zu ersetzen.Die den Rechtsträgern durch die Ausbildung nach Absatz 2, erwachsenden Kosten sind diesen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 41, Absatz 2, zu ersetzen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates die Art, den Umfang und die Dauer des Grundlehrganges unter Bedachtnahme auf Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen.Der Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates die Art, den Umfang und die Dauer des Grundlehrganges unter Bedachtnahme auf Absatz eins, durch Verordnung festzusetzen.
(5)Absatz 5,Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, am Grundlehrgang nach Abs. 1 und 4 teilzunehmen.Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, am Grundlehrgang nach Absatz eins und 4 teilzunehmen.
Anmerkung
Zu Art, Umfang und Dauer des Grundlehrganges:
V, BGBl. Nr. 352/1989.
Dokumentnummer
NOR12063479
alte Dokumentnummer
N4199118426J