(1)Absatz eins,Der Grundzivildienst dauert, unbeschadet des § 5 Abs. 6, sechs Monate. Er ist, von den in den §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 bis 3, 19 Abs. 3 und 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten. Zum Grundzivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des Grundzivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Grundzivildienst noch zur Gänze zu leisten.Der Grundzivildienst dauert, unbeschadet des Paragraph 5, Absatz 6,, sechs Monate. Er ist, von den in den Paragraphen 12, Absatz 2, 13, Absatz eins bis 3, 19 Absatz 3 und 19 a Absatz 5, geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten. Zum Grundzivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des Grundzivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Grundzivildienst noch zur Gänze zu leisten.