Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010RGBl. Nr. 113 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 224Paragraph 224
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
Ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem
31. Dezember 2004 eingebracht wurde (vgl. Art. XXXII § 4 Abs. 1, 31. Dezember 2004 eingebracht wurde vergleiche Artikel römisch 32 , Paragraph 4, Absatz eins,,
BGBl. I Nr. 112/2003).Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,).
Text
§ 224.Paragraph 224,
(1)Absatz eins,Ferialsachen sind:
Streitigkeiten über die Fortsetzung eines angefangenen Baues;
Streitigkeiten wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten, wenn das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist;
Streitigkeiten über die dem Vater eines unehelichen Kindes gegenüber der Mutter des Kindes gesetzlich obliegenden Pflichten und Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt;
die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten;die in den Paragraphen 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten;
Anträge auf Bewilligung, Einschränkung oder Aufhebung von einstweiligen Verfügungen;
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende des Senates oder der Einzelrichter, dem eine Rechtssache zugewiesen ist, kann andere als die im Abs. 1 genannten Sachen auf Antrag einer Partei zur Ferialsache erklären, wenn es ihre Dringlichkeit erfordert. Der Ausspruch, durch den eine Sache zur Ferialsache erklärt wird, bezieht sich immer nur auf die schon laufende, wenn er jedoch außerhalb der verhandlungsfreien Zeit gefasst wird, auf die nächstfolgende verhandlungsfreie Zeit. Der Beschluß, mit dem eine Sache zur Ferialsache erklärt oder mit dem ein darauf hinzielender Antrag abgewiesen wird, kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.Der Vorsitzende des Senates oder der Einzelrichter, dem eine Rechtssache zugewiesen ist, kann andere als die im Absatz eins, genannten Sachen auf Antrag einer Partei zur Ferialsache erklären, wenn es ihre Dringlichkeit erfordert. Der Ausspruch, durch den eine Sache zur Ferialsache erklärt wird, bezieht sich immer nur auf die schon laufende, wenn er jedoch außerhalb der verhandlungsfreien Zeit gefasst wird, auf die nächstfolgende verhandlungsfreie Zeit. Der Beschluß, mit dem eine Sache zur Ferialsache erklärt oder mit dem ein darauf hinzielender Antrag abgewiesen wird, kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Schlagworte
Bauverbotsklage (Abs. 1 Z 2), Besitzstörungsklage (Abs. 1 Z 3),
Oppositionsklage, Impugnationsklage und Exzindierungsklage (Abs. 1 Z
5)
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2011
Dokumentnummer
NOR40057883