Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 317Paragraph 317
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Erneuerung von Urkunden.
§. 317.Paragraph 317,
(1)Absatz eins,Wird eine auf Papier errichtete Privaturkunde unleserlich oder schadhaft, so kann deren Inhaber oder jeder andere Betheiligte vom Aussteller der Urkunde begehren, dass dieselbe auf Kosten des Antragstellers gerichtlich erneuert werde. Hiezu sind alle Personen zu laden, wider welche die Urkunde nach Lage der Sache zum Beweise dienen soll.
(2)Absatz 2,Im Falle der Weigerung kann der Aussteller zu solcher Erneuerung nur im Wege der Klage verhalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR40072250