Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 318Paragraph 318
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Auskunftssachen.
§. 318.Paragraph 318,
(1)Absatz eins,Inwieweit durch Denkmäler, Grenzzeichen, Marksteine, Aich- und Heimpfähle und ähnliche Zeichen oder durch Kerb- oder Spannhölzer, welche die Parteien für ihren Verkehr erwiesenermaßen gebraucht haben, ein Beweis geliefert werde, hat das Gericht nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurtheilen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§. 303 bis 309 sind auch auf die Vorlegung von Auskunftssachen sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 303 bis 309 sind auch auf die Vorlegung von Auskunftssachen sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Kerbholz, Eichpfahl
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020454
Alte Dokumentnummer
N2189517491T