Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 499/1974RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 338Paragraph 338
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 338.Paragraph 338,
(1)Absatz eins,In allen Fällen, in welchen erst nach Abhörung der Zeugen über die Beeidigung entschieden werden soll, ist der Zeuge vor der Abhörung an die Pflicht zur Angabe der Wahrheit, an die Heiligkeit und Bedeutung des vorbehaltenen Eides, sowie an die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage zu erinnern.
(2)Absatz 2,Nach Ablegung der Aussage kann mit Rücksicht auf die Unerheblichkeit derselben oder auf das ihr zukommende geringe Maß von Glaubwürdigkeit vom erkennenden Gerichte oder von dem die Vernehmung leitenden beauftragten oder ersuchten Richter ausgesprochen werden, dass die Beeidigung unterbleibe.
(3)Absatz 3,Wenn die Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter geschah, kann das erkennende Gericht nach Einlangen einer unbeeideten Zeugenaussage die nachträgliche Beeidigung derselben verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020474
Alte Dokumentnummer
N2189517511T