Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 339Paragraph 339
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 339.Paragraph 339,
(1)Absatz eins,Den Zeugen ist vor ihrer Vernehmung bekannt zu geben, über welche Fragen die Aussage von einem Zeugen verweigert werden darf (§. 321).Den Zeugen ist vor ihrer Vernehmung bekannt zu geben, über welche Fragen die Aussage von einem Zeugen verweigert werden darf (Paragraph 321,).
(2)Absatz 2,Die Zeugen sind einzeln in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. Die Reihenfolge, in welcher die Abhörung stattzufinden hat, bestimmt bei Vernehmungen vor dem erkennenden Gerichte der Vorsitzende, sonst der beauftragte oder ersuchte Richter.
(3)Absatz 3,Vor Beendigung der Vernehmung aller vorgeladenen Zeugen darf sich keiner derselben ohne richterliche Erlaubnis entfernen.
(4)Absatz 4,Zeugen, deren Aussagen von einander abweichen, können einander gegenübergestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020475
alte Dokumentnummer
N2189517512T