Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 29/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107Paragraph 107
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Protokoll
§ 107.Paragraph 107,
(1)Absatz eins,Über die mündliche Verhandlung ist von dem durch den Vorsitzenden aus dem Kreis der Senatsmitglieder (Beisitzer) zu bestimmenden Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen, das alle wesentlichen Punkte zu enthalten hat. Über Verlangen des Protokollführers hat die Kammerdirektion oder das Generalsekretariat zu dessen Unterstützung einen Schriftführer beizustellen.
(2)Absatz 2,Über die Beratung und Abstimmung ist ein gesondertes Protokoll (Beratungsprotokoll) zu führen.
(3)Absatz 3,Beide Protokolle sind vom Vorsitzenden des Senates und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR40214033