Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 29/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Verkündigung und Zustellung des Erkenntnisses
§ 108.Paragraph 108,
(1)Absatz eins,Das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden des Senates sogleich zu verkünden.
(2)Absatz 2,Vom Vorsitzenden des Senates unterfertigte schriftliche Ausfertigungen des Erkenntnisses sind binnen drei Wochen dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen sowie nach Rechtskraft dem Anzeiger, gegebenenfalls unter Anschluss des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes.
(3)Absatz 3,Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses hat eine Rechtsmittelbelehrung gemäß § 61 Abs. 1 AVG zu enthalten. Für die Rechtsmittelbelehrung gelten die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 bis 4 AVG.Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses hat eine Rechtsmittelbelehrung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AVG zu enthalten. Für die Rechtsmittelbelehrung gelten die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz 2 bis 4 AVG.
(4)Absatz 4,Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR40214034