Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 29/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Verleihungsvoraussetzungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt, zu verleihen:
österreichischen Staatsbürgern oder
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und deren Familienangehörigen, die das Recht auf Aufenthalt oder Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, oder
Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
den durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Personen.
(2)Absatz 2,Familienangehörige im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind:Familienangehörige im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind:
der Ehepartner oder eingetragene Partner,
Verwandte in gerade absteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und des Ehepartners oder des eingetragenen Partners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und
Verwandte in gerade aufsteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes und des Ehepartners oder des eingetragenen Partners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.
(3)Absatz 3,Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:
die nicht die volle Handlungsfähigkeit haben oder
über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes oder nach Bestätigung eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist oder
über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist oder
denen die Befugnis gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 aberkannt wurde oderdenen die Befugnis gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, aberkannt wurde oder
die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden oder
bei denen eine Verurteilung gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegt oderbei denen eine Verurteilung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, vorliegt oder
die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR40213930