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§ 5 ZTG 2019

Fassungen
ab 01.07.2019 — BGBl. I Nr. 29/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.07.2019 BGBl. I Nr. 29/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2019BGBl. I Nr. 29/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZTG 2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Fachliche Befähigung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch:
    1. Ziffer eins
      die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums,
    2. Ziffer 2
      die praktische Betätigung und
    3. Ziffer 3
      die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung.
  2. Absatz 2,Die Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist erfüllt, wenn das Fachgebiet, für das eine Befugnis angestrebt wird, dem absolvierten Universitätsstudium oder Fachhochschul-Studiengang entspricht.
  3. Absatz 3,Studienabschlüsse an ausländischen Universitäten bedürfen der Nostrifizierung gemäß Paragraph 90, UG und Studienabschlüsse an ausländischen Fachhochschulen bedürfen der Nostrifizierung gemäß Paragraph 6, Absatz 6 und 7 FHStG, sofern es sich nicht um Studienabschlüsse an einer Universität oder Fachhochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.
  4. Absatz 4,Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Bereich der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden: Berufsqualifikationsanerkennungs-RL), Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission, Amtsblatt Nummer L 134 vom 24.05.2016 Seite 135, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 095 vom 09.04.2016 Seite 20, die außerhalb der Europäischen Union erworben wurden und bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden sind, sowie die dazu in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung sind im Rahmen eines Antrages auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung oder Verleihung der Befugnis innerhalb einer Frist von drei Monaten zu prüfen.

Im RIS seit

25.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213931