Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zugangskontrollgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 60/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wer durch eine unerlaubte Handlung (§ 4) einen Diensteanbieter schuldhaft schädigt, hat diesem ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen.Wer durch eine unerlaubte Handlung (Paragraph 4,) einen Diensteanbieter schuldhaft schädigt, hat diesem ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Wird ein geschützter Dienst unbefugt zugänglich gemacht, so hat der Diensteanbieter auch Anspruch auf Herausgabe des Gewinns, den der Schädiger durch den schuldhaften Eingriff erzielt hat. Die Verjährung dieses Anspruchs richtet sich nach den Vorschriften für Schadenersatzansprüche. Neben der Herausgabe des Gewinns kann ein Ersatz des Vermögensschadens (Abs. 1) nur begehrt werden, soweit dieser den herauszugebenden Gewinn übersteigt.Wird ein geschützter Dienst unbefugt zugänglich gemacht, so hat der Diensteanbieter auch Anspruch auf Herausgabe des Gewinns, den der Schädiger durch den schuldhaften Eingriff erzielt hat. Die Verjährung dieses Anspruchs richtet sich nach den Vorschriften für Schadenersatzansprüche. Neben der Herausgabe des Gewinns kann ein Ersatz des Vermögensschadens (Absatz eins,) nur begehrt werden, soweit dieser den herauszugebenden Gewinn übersteigt.
(3)Absatz 3,Der Diensteanbieter kann anstelle des Ersatzes des Vermögensschadens (Abs. 1) sowie der Herausgabe des Gewinns (Abs. 2) das Doppelte des angemessenen Entgelts für die Inanspruchnahme des geschützten Dienstes begehren.Der Diensteanbieter kann anstelle des Ersatzes des Vermögensschadens (Absatz eins,) sowie der Herausgabe des Gewinns (Absatz 2,) das Doppelte des angemessenen Entgelts für die Inanspruchnahme des geschützten Dienstes begehren.
(4)Absatz 4,Hat ein Bediensteter oder Beauftragter eine unerlaubte Handlung (§ 4) im Betrieb eines Unternehmens begangen, so haftet, unbeschadet einer allfälligen Ersatzpflicht dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens für die in Abs. 1 bis 3 genannten Ansprüche, wenn ihm die unerlaubte Handlung bekannt war oder bekannt sein musste.Hat ein Bediensteter oder Beauftragter eine unerlaubte Handlung (Paragraph 4,) im Betrieb eines Unternehmens begangen, so haftet, unbeschadet einer allfälligen Ersatzpflicht dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens für die in Absatz eins bis 3 genannten Ansprüche, wenn ihm die unerlaubte Handlung bekannt war oder bekannt sein musste.
(5)Absatz 5,Mehrere Personen haften für die in den Abs. 1 bis 3 genannten Ansprüche zur ungeteilten Hand.Mehrere Personen haften für die in den Absatz eins bis 3 genannten Ansprüche zur ungeteilten Hand.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2012
Dokumentnummer
NOR40009635