Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zugangskontrollgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 60/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Rechnungslegung
§ 8.Paragraph 8,
Wer nach diesem Bundesgesetz zum Schadenersatz oder zur Herausgabe des Gewinns verpflichtet ist, hat dem Diensteanbieter Rechnung zu legen und auf dessen Verlangen die Richtigkeit der Rechnung durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Wenn sich dabei ein höherer Betrag als aus der gelegten Rechnung ergibt, sind die Kosten der Prüfung vom Zahlungspflichtigen zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2012
Dokumentnummer
NOR40009636