Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zugangskontrollgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 60/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Einstweilige Verfügungen
§ 9.Paragraph 9,
Zur Sicherung der Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung können einstweilige Verfügungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 381 EO erlassen werden. Zur Sicherung der Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung können einstweilige Verfügungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 381, EO erlassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2012
Dokumentnummer
NOR40009637