Absatz eins,Der Gewählte darf die Wahl ohne wichtigen Grund nicht ablehnen, doch kann ein Notar die Wahl ablehnen, wenn er schon ein Amt in der betreffenden Kammer versehen hat und seit seinem Austritt aus der Kammer noch nicht drei Jahre verstrichen sind.
BGBl. Nr. 375/1921
Bundesgesetz, betreffend Änderungen der Notariatsordnung (Gesetz vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, in der Fassung der Gesetze vom 1. September 1908, R. G. Bl. Nr. 189, und vom 6. Februar 1919, St. G. Bl. Nr. 94)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 132neu
Paragraph 132,
- Absatz 2,Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt sinngemäß für die Niederlegung des übernommenen Amtes.
- Absatz 3,Über die Wichtigkeit der geltend gemachten Gründe entscheidet in beiden Fällen die Notariatskammer. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.