BGBl. Nr. 147/1922
Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Regierungen der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjet-Republik.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel römisch dreizehn.
Die Vertretungen der vertragschließenden Teile sind berechtigt, die zur Durchführung ihrer wirtschaftlichen Aufgaben erforderlichen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Die ausführlich zu begründenden Anträge auf Zulassung von Sachverständigen sind von der Zentralbehörde bei der Vertretung des anderen Staates zu stellen und sollen mit besonderer Beschleunigung erledigt werden.