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BGBl. Nr. 147/1922

kundgemacht 21.03.1922 RIS↗
Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Regierungen der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjet-Republik.
Kundmachung BGBl. Nr. 147/1922× zu Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 14.02.1922 · idF BGBl. Nr. 147/1922 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei.

Die Leiter der Vertretungen genießen die Vorrechte und Befreiungen der Chefs beglaubigter Missionen. Bis zu einer anderweitigen Vereinbarung genießen ferner zunächst sieben Mitglieder der Vertretungen die Vorrechte und Befreiungen der Mitglieder beglaubigter Missionen, soweit sie nicht Angehörige des Aufenthaltsstaates sind.

Bezüglich der anderen bei den Vertretungen beschäftigten Personen, die nicht Angehörige des Aufenthaltsstaates sind, verpflichten sich die beteiligten Regierungen, die geeigneten Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, damit

Ziffer eins Festnahmen und Verhaftungen der Zentralbehörde für Auswärtige Angelegenheiten des Aufenthaltsstaates unverzüglich mitgeteilt werden, die ihrerseits den Leiter der Vertretung spätestens innerhalb 24 Stunden nach der Festnahme oder Verhaftung davon benachrichtigen wird,

Ziffer 2 diese Personen, sowie die Mitglieder ihrer Familien von öffentlich-rechtlichen Arbeitspflichten jeglicher Art sowie von Militär- und Kriegslasten verschont bleiben.