BGBl. Nr. 147/1922
Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Regierungen der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjet-Republik.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei.
Jede Regierung wird sich dafür einsetzen, daß die Vertretung des anderen Teiles geeignete Amtsräume und daß ihr Leiter sowie ihr privilegiertes Personal geeignete Wohnräume erhalten. Ferner verpflichtet sie sich, zur Beschaffung des für den Betrieb der Vertretung notwendigen Materials jeglichen Beistand zu leisten.