BGBl. Nr. 147/1922
Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Regierungen der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjet-Republik.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel römisch fünf.
Die Leiter der Vertretungen sind bei der Zentralbehörde des Aufenthaltsstaates für Auswärtige Angelegenheiten beglaubigt.