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BGBl. Nr. 147/1922

kundgemacht 21.03.1922 RIS↗
Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Regierungen der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjet-Republik.
Kundmachung BGBl. Nr. 147/1922× zu Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 14.02.1922 · idF BGBl. Nr. 147/1922 Art. 7↗RIS↗

Artikel römisch sieben.

Jede Vertretung hat Anspruch auf Benutzung der Funkstationen und öffentlichen Posteinrichtungen zum ungehinderten amtlichen Verkehr mit ihrer Regierung und den Vertretungen ihrer Regierung in anderen Ländern in offener und chiffrierter Sprache, ferner auf Kurierverkehr nach besonderer Vereinbarung.