Absatz eins,Das Gericht, das das Urteil gefällt hat, kann jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen und die Angaben, die entgegen der Vorschrift des Paragraph 417, Absatz 3,, übergangen wurden, einfügen.
BGBl. Nr. 532/1922
Bundesgesetz vom 17. Juli 1922 über Änderungen des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten (Vierte Gerichtsentlastungsnovelle).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 419neu
Berichtigung des Urtheiles.
Paragraph 419,
- Absatz 2,Das Gericht kann über die Berichtigung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung entscheiden. Gegen den Beschluß, womit der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Eine Berichtigung ist der Urschrift des Urteiles beizusetzen und nach Tunlichkeit in den dazu abgeforderten Ausfertigungen ersichtlich zu machen.
- Absatz 3,Die Vornahme einer Berichtigung kann auch in höherer Instanz angeordnet werden.