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BGBl. Nr. 285/1925

kundgemacht 14.08.1925 RIS↗
Bundesgesetz vom 30. Juli 1925 über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft.
Kundmachung BGBl. Nr. 285/1925× zu ABGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 3 § 0↗RIS↗
§ 30aufgehoben
in Kraft 01.01.1812 – 30.09.1925 · idF JGS Nr. 946/1811 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 285/1925 § 30↗RIS↗

Paragraph 30, Auch ohne Antretung eines Gewerbes oder Handwerkes, und vor verlaufenen zehn Jahren, kann die Einbürgerung bey den politischen Behörden angesucht, und von denselben, nachdem das Vermögen, die Erwerbfähigkeit und das sittliche Betragen des Ansuchenden beschaffen sind, verliehen werden.