BGBl. Nr. 222/1929
Bundesgesetz vom 2. Juli 1929 über Änderungen des gerichtlichen Verfahrens (Sechste Gerichtsentlastungsnovelle).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Paragraph 23,
Befinden sich an einem Orte mehrere Gerichte, so kann durch Verordnung einem oder einzelnen dieser Gerichte die Ausübung der durch das gegenwärtige Gesetz den Exekutionsgerichten zugewiesenen gerichtlichen Geschäfte für den Ort oder für den Sprengel einzelner, der am Orte befindlichen Gerichte ganz oder zum Teil übertragen werden.