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BGBl. I Nr. 31/2003

kundgemacht 06.06.2003 RIS↗Parlament↗
31. Bundesgesetz: Vollzugsgebührengesetz – VGebG und Exekutionsordnungs-Novelle 2003 – EO-Nov. 2003
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vollzugsgebühren (Vollzugsgebührengesetz – VGebG) geschaffen und die Exekutionsordnung geändert wird (Exekutionsordnungs-Novelle 2003 – EO-Nov. 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 31/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 13407 § 0↗RIS↗
§ 23geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 31.07.1929 – 31.12.2003 · idF BGBl. Nr. 222/1929 · danach: BGBl. I Nr. 31/2003 § 23↗RIS↗
in Kraft 01.01.2004 – 31.08.2005 · idF BGBl. I Nr. 31/2003 · danach: BGBl. I Nr. 68/2005 § 23↗RIS↗
§. 23. Auktionshallen
Befinden sich an einem Orte mehrere Gerichte, so kann durch Verordnung einem oder einzelnen dieser Gerichte die Ausübung der durch das gegenwärtige Gesetz den Exekutionsgerichten zugewiesenen gerichtlichen Geschäfte für den Ort oder für den Sprengel einzelner, der am Orte befindlichen Gerichte ganz oder zum Teil übertragen werden § 23.
(1) Bei folgenden Bezirksgerichten sind Auktionshallen zu führen:
1. Bezirksgericht Donaustadt,
2. Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz,
3. Bezirksgericht Innsbruck,
4. Bezirksgericht Klagenfurt,
5. Bezirksgericht Leoben,
6. Bezirksgericht Mödling und
7. Bezirksgericht Salzburg.
(2) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung weitere Auktionshallen errichten, wenn eine unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzugsgebiets und Geschäftsanfalls vorzunehmende Bedarfsprüfung ergibt, dass die Vorteile, vor allem die Vereinfachung des Verwertungsverfahrens und die Steigerung der Verkaufserlöse, den mit der Errichtung und dem Betrieb der Auktionshalle verbundenen Aufwand voraussichtlich überwiegen. Sind diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben, so kann der Bundesminister für Justiz durch Verordnung Auktionshallen nach Abs. 1 und solche, die mit Verordnung errichtet wurden, schließen.