Absatz eins,Beschränkungen oder Erschwerungen des Verkehrs von Personen oder Waren zwischen den Ländern und innerhalb der Länder sind nur zulässig, insolange die im Artikel 10, Ziffer 15,, erwähnten außerordentlichen Verhältnisse fortdauern (Paragraph 17, dieses Gesetzes), und können nur von Bundes wegen verfügt werden.
BGBl. Nr. 393/1929
Bundesverfassungsgesetz vom 7. Dezember 1929, betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Paragraph 13, Zu Artikel 4.
- Absatz 2,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Paragraph 2, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1929,)