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BGBl. Nr. 2/1930

kundgemacht 07.01.1930 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929 über die innere Einrichtung und die Anlegung der Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz [Allg. G. A. G.]).
Kundmachung BGBl. Nr. 2/1930× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (Allg GAG) neu § 0↗RIS↗
§ 37neu
in Kraft ab 07.04.1930 · idF BGBl. Nr. 2/1930 § 37↗RIS↗

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Einleitung des Richtigstellungsverfahrens und der Tag, mit dem der Grundbuchsentwurf als neues Grundbuch zu behandeln ist, sind durch ein erstes Edikt kundzumachen.
  2. Absatz 2,Dieses Edikt hat das Gebiet, für das der Grundbuchsentwurf angefertigt wurde, durch Benennung der Katastralgemeinde zu bezeichnen, den Ort anzugeben, wo das neue Grundbuch von jedermann eingesehen werden kann, und die Belehrung zu enthalten, daß von diesem Tag an neue Eigentums-, Pfand- und andere bücherliche Rechte auf die in dem Grundbuch eingetragenen Liegenschaften nur durch die Eintragung in das neue Grundbuch erworben, beschränkt, auf andere übertragen oder aufgehoben werden können.