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BGBl. Nr. 2/1930

kundgemacht 07.01.1930 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929 über die innere Einrichtung und die Anlegung der Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz [Allg. G. A. G.]).
Kundmachung BGBl. Nr. 2/1930× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (Allg GAG) neu § 0↗RIS↗
§ 40neu
in Kraft ab 07.04.1930 · idF BGBl. Nr. 2/1930 § 40↗RIS↗

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Jede Anmeldung eines der im Paragraph 39,, Litera a,, bezeichneten Ansprüche ist sogleich in dem Grundbuch anzumerken.
  2. Absatz 2,Zugleich ist, falls nicht dargetan wird, daß über den Gegenstand der Anmeldung ein Rechtsstreit anhängig ist, von Amts wegen eine Verhandlung sowohl mit denjenigen, gegen welche sie gerichtet ist, als auch mit den sonst nach dem Inhalte des Grundbuches daran rechtlich Beteiligten einzuleiten.