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BGBl. Nr. 2/1930

kundgemacht 07.01.1930 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929 über die innere Einrichtung und die Anlegung der Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz [Allg. G. A. G.]).
Kundmachung BGBl. Nr. 2/1930× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (Allg GAG) neu § 0↗RIS↗
§ 48neu
in Kraft ab 07.04.1930 · idF BGBl. Nr. 2/1930 § 48↗RIS↗

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Versäumt eine Partei die ihr zur Betretung des Rechtsweges bestimmte Frist oder wird sie im Rechtsstreite sachfällig, so ist, falls der Widerspruch von ihrem Gegner ausgegangen war, die Eintragung, je nachdem deren Bestand oder deren Rangordnung angefochten wurde, gemäß dem infolge des Versäumnisses unanfechtbar gewordenen Widerspruch oder dem im Rechtsstreit ergangenen endgültigen Erkenntnisse zu löschen oder zu berichtigen; wenn aber der Widerspruch von ihr selbst ausgegangen war, ist die Anmerkung des Widerspruches zu löschen.
  2. Absatz 2,Diese Verfügungen sind von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten nach Vernehmung der Gegenpartei zu treffen.