Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch anzuwenden, wenn ein Grundbuch durch Eintragung einer Liegenschaft, die noch in keinem Grundbuch eingetragen war, ergänzt werden soll. In diesem Falle sind die Erhebungen in der Regel am Sitze des Gerichtes vorzunehmen; die Einschaltung der Kundmachung nach Paragraph 28, in der Landeszeitung kann unterbleiben; an Stelle des Entwurfes der Grundbuchseinlage kann ein Entwurf der vorzunehmenden Eintragungen treten.
BGBl. Nr. 2/1930
Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929 über die innere Einrichtung und die Anlegung der Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz [Allg. G. A. G.]).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 65neu
Paragraph 65,
- Absatz 2,Ist jedoch die in das Grundbuch neu einzutragende Liegenschaft öffentliches Gut gewesen und geht aus den gerichtsbekannten oder in glaubwürdiger Weise bescheinigten Umständen hervor, daß dritten Personen keine Rechte auf diese Liegenschaft zustehen, die in das Grundbuch eingetragen werden können, so kann das Oberlandesgericht beschließen, daß das Richtigstellungsverfahren unterbleibe. In diesem Beschlusse hat das Oberlandesgericht zugleich den Tag festzusetzen, mit dem der vorgenommenen Ergänzung die Wirkung einer grundbücherlichen Eintragung zukommt.