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BGBl. Nr. 3/1930

kundgemacht 07.01.1930 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929 über grundbücherliche Teilungen, Ab- und Zuschreibungen (Liegenschaftsteilungsgesetz [Lieg. Teil. G.]).
Kundmachung BGBl. Nr. 3/1930× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 07.04.1930 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 3/1930 · danach: BGBl. I Nr. 112/2003 § 6↗RIS↗

Paragraph 6, (1) Die Aufforderung ist nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.

  1. Absatz 2,Die Frist für den Einspruch kann nicht erstreckt werden. Bei ihrer Berechnung dürfen Ferial-, Sonn- oder Feiertage sowie die Tage des Postenlaufes nicht abgerechnet werden. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist findet nicht statt.