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BGBl. Nr. 75/1930

kundgemacht 24.03.1930 RIS↗
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 1. März 1930 über die Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und über die Anlegung von Grundbüchern (Allg. GAV.).
Kundmachung BGBl. Nr. 75/1930× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern (Allg GAV) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 08.04.1930 · idF BGBl. Nr. 75/1930 § 19↗RIS↗

Paragraph 19,

Von Erhebungen ist im Sinne des Paragraph 8, Allg. GAG. nur dann abzusehen, wenn die vorhandenen Behelfe und Erklärungen die Annahme gestatten, daß eine Anfechtung des Grundbuchsstandes im Richtigstellungsverfahren nicht stattfinden werde.