BGBl. Nr. 75/1930
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 1. März 1930 über die Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und über die Anlegung von Grundbüchern (Allg. GAV.).
Änderungen durch diese Kundmachung
Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern (Allg GAV)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 24neu
Paragraph 24,
Nach Durchführung der Erhebungen ist der Entwurf der Grundbuchseinlage zu verfassen, wenn die Liegenschaft einen selbständigen Grundbuchskörper bilden soll; andernfalls ist der Entwurf der Eintragung (Paragraph 65, Allg. GAG.) auf ein Formblatt für Grundbuchsauszüge zu setzen, in das überdies die zur Beurteilung der Sachlage nötigen bücherlichen Eintragungen aufzunehmen sind.