Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 75/1930

kundgemacht 24.03.1930 RIS↗
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 1. März 1930 über die Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und über die Anlegung von Grundbüchern (Allg. GAV.).
Kundmachung BGBl. Nr. 75/1930× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern (Allg GAV) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 08.04.1930 · idF BGBl. Nr. 75/1930 § 9↗RIS↗

römisch zwei. Grundbuchsanlegung.
1. Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Eine Neuanlegung des Grundbuches kommt in Betracht:

    Ziffer eins infolge einer agrarischen Operation;

    Ziffer 2 wenn das bestehende Grundbuch durch Brand oder in anderer Weise vernichtet wird.

  2. Absatz 2,Sind nur einzelne Teile vernichtet, so hat sich die Neuanlegung auf diese zu beschränken (Paragraph 66, Allg. GAG.).
  3. Absatz 3,Nach den Vorschriften über die Anlegung neuer Grundbücher ist auch vorzugehen, wenn das Grundbuch durch Aufnahme einer Liegenschaft, die noch in keinem Grundbuch eingetragen war, ergänzt werden soll (Paragraph 65, Allg. GAG.).