BGBl. Nr. 30/1947
30. Bundesgesetz: Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes.
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1946 über die Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 70neu
römisch zwei. Abschnitt.
Aufnahme von letztwilligen Anordnungen mit der Kraft, gerichtlicher letztwilliger Anordnungen.
Paragraph 70,
Letztwillige Anordnungen, welche vor zwei Notaren oder vor einem Notare und zwei Zeugen mündlich errichtet oder schriftlich übergeben werden, sind den gerichtlichen letztwilligen Anordnungen gleichzuachten, wenn dieselben mit Beobachtung der allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare aufgenommen, beziehungsweise entgegengenommen, und hiebei die für die Aufnahme gerichtlicher letztwilliger Anordnungen in den Paragraphen 569, 587 bis 592 und 594 bis 596 des a. b. G. B. gegebenen Vorschriften und die in den Paragraphen 72 und 73 dieses Gesetzes gebotenen Förmlichkeiten beobachtet worden sind.