Absatz eins,Der Rechnungshof ist befugt, unbeschadet der in den Sozialversicherungsvorschriften festgesetzten Aufsicht der Bundesregierung die Gebarung der Träger der Sozialversicherung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 2,, Abs. (1), zu überprüfen. Zum Zwecke dieser Prüfung kann der Rechnungshof die Einsendung der Jahresvoranschläge, der Jahresrechnungen samt Geschäftsberichten sowie die Erteilung aller ihm erforderlich erscheinenden Aufklärungen und Auskünfte verlangen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) Einsicht nehmen.
BGBl. Nr. 144/1948
144. Bundesgesetz: Rechnungshofgesetz (R. H. G.) 1948.
Bundesgesetz vom 16. Juni 1948 über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz [R. H. G.] 1948).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
römisch drei. Abschnitt.
Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung der Träger der Sozialversicherung.
Paragraph 20,
- Absatz 2,Bei dieser Überprüfung kann der Rechnungshof Sachverständige zuziehen, bei deren Auswahl das zur Führung der obersten Aufsicht über den betreffenden Versicherungsträger berufene Bundesministerium zu hören ist. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden; für sie gelten die Bestimmungen des Paragraph 14,, Abs. (2).
- Absatz 3,Das Ergebnis der Überprüfung ist dem zur Führung der obersten Aufsicht über den betreffenden Versicherungsträger berufenen Bundesministerium mitzuteilen.