BGBl. Nr. 86/1948
86. Bundesgesetz: Vertragsbedienstetengesetz 1948.
Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 50neu
ABSCHNITT römisch drei
Übergangs- und Schlußbestimmungen
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Paragraph 50, Dieses Bundesgesetz tritt einen Monat nach seiner Kundmachung in Kraft. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können schon von dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tage an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.