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BGBl. Nr. 20/1949

kundgemacht 31.01.1949 RIS↗Parlament↗
20. Bundesgesetz: Amtshaftungsgesetz.
Bundesgesetz vom 18. Dezember 1948, womit die Haftung des Bundes, der Länder, der Bezirke, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für den in Vollziehung der Gesetze zugefügten Schaden geregelt wird (Amtshaftungsgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 20/1949× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtshaftungsgesetz (AHG) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 01.02.1949 – 31.07.1989 · idF BGBl. Nr. 20/1949 · danach: BGBl. Nr. 343/1989 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der beklagte Rechtsträger hat den Organen, die er für den Rückersatzanspruch haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (Paragraph 21, ZPO.). Diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (Paragraph 17, ZPO.).
  2. Absatz 2,Hat der Rechtsträger einem Organ den Streit verkündet, so hat der Vorsitzende des Senates die für das Organ zuständige Dienstbehörde von der Klage zu benachrichtigen. Diese Behörde hat dem Gericht in angemessener Frist mitzuteilen, ob ein Disziplinarverfahren bereits eingeleitet wurde oder nunmehr eingeleitet wird.
  3. Absatz 3,In der Klage gegen das schuldtragende Organ auf Rückersatz kann der Rechtsträger beantragen, daß gegen den Beklagten ein Zahlungsauftrag (Mandat) erlassen werde. Über diesen Antrag ist in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 550 bis 554 ZPO. zu verfahren.