BGBl. Nr. 343/1989
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertAbs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu)
§ 10.
(1) Der beklagte Rechtsträger hat den Organen, die er für den Rückersatzanspruch haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO.). Diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO.).
1. den Rechtsträgern, die er nach § 1 Abs. 1 und
2. den Organen, die er für den Rückersatzanspruch
für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO). Diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO.).
(2) Hat der Rechtsträger einem Organ den Streit verkündet, so hat der Vorsitzende des Senates die für das Organ zuständige Dienstbehörde von der Klage zu benachrichtigen. Diese Behörde hat dem Gericht in angemessener Frist mitzuteilen, ob ein Disziplinarverfahren bereits eingeleitet wurde oder nunmehr eingeleitet wird.
(3) In der Klage gegen das schuldtragende Organ auf Rückersatz kann der Rechtsträger beantragen, daß gegen den Beklagten ein Zahlungsauftrag (Mandat) erlassen werde. Über diesen Antrag ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 550 bis 554 ZPO. zu verfahren.