Absatz eins,In den Handel dürfen nur Schankgefäße gebracht werden, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.
BGBl. Nr. 152/1950
152. Bundesgesetz. Maß- und Eichgesetz — MEG.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz — MEG.).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Paragraph 23,
- Absatz 2,Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist der Hersteller von Schankgefäßen verantwortlich; die gleiche Verantwortung übernimmt, wer im Ausland hergestellte Schankgefäße im Inland als erster vermittelt, abgibt oder erwirbt.