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BGBl. I Nr. 115/2010

kundgemacht 30.12.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/2010× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 3462 § 0↗RIS↗
§ 23aufgehoben
in Kraft 18.11.1950 – 30.12.2010 · idF BGBl. Nr. 152/1950 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2010 § 23↗RIS↗

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,In den Handel dürfen nur Schankgefäße gebracht werden, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.
  2. Absatz 2,Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist der Hersteller von Schankgefäßen verantwortlich; die gleiche Verantwortung übernimmt, wer im Ausland hergestellte Schankgefäße im Inland als erster vermittelt, abgibt oder erwirbt.