die Eichung bestimmter Meßgeräte sich ausschließlich vorzubehalten oder unter seine unmittelbare Aufsicht zu stellen,
BGBl. Nr. 152/1950
152. Bundesgesetz. Maß- und Eichgesetz — MEG.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz — MEG.).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35neu
Paragraph 35,
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt,
- Ziffer eins
- Ziffer 2in besonderen Fällen die Tätigkeit der Eichämter selbst zu übernehmen.