die im Paragraph 50, Absatz 2, angeführten Organe zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen,
BGBl. Nr. 152/1950
152. Bundesgesetz. Maß- und Eichgesetz — MEG.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz — MEG.).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 55neu
Paragraph 55,
Die Eichbehörden haben
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Wäger der öffentlichen Wägeanstalten zu prüfen und zu vereidigen.