Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 55.Paragraph 55,
Die Eichbehörden haben
die im § 50 Abs. 2 angeführten Organe zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen,die im Paragraph 50, Absatz 2, angeführten Organe zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen,
die Wäger der öffentlichen Wägeanstalten zu prüfen und zu vereidigen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Dokumentnummer
NOR12145355
alte Dokumentnummer
N9195016655J