Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2010Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
4. Revision der Messgeräte
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Die Revision der Messgeräte ist die Überwachung der Übereinstimmung eichpflichtiger Messgeräte mit den gesetzlichen Anforderungen (Konformität) und der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen.
(2)Absatz 2,Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die in § 35 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2008, die in § 24 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009, sowie die in § 16 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2006, bezeichneten Organe sind befugt, die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Stempel eichpflichtiger Messgeräte zu kontrollieren.Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die in Paragraph 35, des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2008,, die in Paragraph 24, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, sowie die in Paragraph 16, des Preisauszeichnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2006,, bezeichneten Organe sind befugt, die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Stempel eichpflichtiger Messgeräte zu kontrollieren. (3)Absatz 3,Vornahme und Ergebnis der nach Abs. 2 durchgeführten Kontrolle sind dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Form eines Jahresberichtes für das jeweilige abgelaufene Jahr zur Kenntnis zu bringen.Vornahme und Ergebnis der nach Absatz 2, durchgeführten Kontrolle sind dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Form eines Jahresberichtes für das jeweilige abgelaufene Jahr zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4,Die Eichbehörde hat die im Abs. 2 angeführten Organe zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen.Die Eichbehörde hat die im Absatz 2, angeführten Organe zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen.
(5)Absatz 5,Der Kontrolle nach Abs. 2 unterliegen nicht die Messgeräte der staatlichen Behörden.Der Kontrolle nach Absatz 2, unterliegen nicht die Messgeräte der staatlichen Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015
Dokumentnummer
NOR40124120