Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2015Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
4. Revision der Messgeräte
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Die Revision der Messgeräte ist die Überwachung der Übereinstimmung eichpflichtiger Messgeräte mit den gesetzlichen Anforderungen (Konformität) und der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen.
(2)Absatz 2,Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die in § 35 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung, die in § 24 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die in § 16 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Organe sind befugt, die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Stempel eichpflichtiger Messgeräte zu kontrollieren.Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die in Paragraph 35, des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, die in Paragraph 24, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die in Paragraph 16, des Preisauszeichnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Organe sind befugt, die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Stempel eichpflichtiger Messgeräte zu kontrollieren. (3)Absatz 3,Vornahme und Ergebnis der nach Abs. 2 durchgeführten Kontrolle sind dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Form eines Jahresberichtes für das jeweilige abgelaufene Jahr zur Kenntnis zu bringen.Vornahme und Ergebnis der nach Absatz 2, durchgeführten Kontrolle sind dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Form eines Jahresberichtes für das jeweilige abgelaufene Jahr zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4,Die Eichbehörde hat die im Abs. 2 angeführten Organe zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen.Die Eichbehörde hat die im Absatz 2, angeführten Organe zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen.
(5)Absatz 5,Der Kontrolle nach Abs. 2 unterliegen nicht die Messgeräte der staatlichen Behörden.Der Kontrolle nach Absatz 2, unterliegen nicht die Messgeräte der staatlichen Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Dokumentnummer
NOR40167936