Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
4. Revision der Messgeräte
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Die Revision der Messgeräte ist die Überwachung der Übereinstimmung eichpflichtiger Messgeräte mit den gesetzlichen Anforderungen (Konformität) und der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen.
(2)Absatz 2,Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die in § 35 des Lebensmittelgesetzes 1975, idF BGBl. I Nr. 63/1998 (Anm.:Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die in Paragraph 35, des Lebensmittelgesetzes 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1998, (Anm.:
ab 21.1.2006: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006), sowie die in § 16 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, bezeichneten Organe sind befugt, bei geeigneter Gelegenheit die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Stempel eichpflichtiger Messgeräte zu kontrollieren.ab 21.1.2006: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,), sowie die in Paragraph 16, des Preisauszeichnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,, bezeichneten Organe sind befugt, bei geeigneter Gelegenheit die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Stempel eichpflichtiger Messgeräte zu kontrollieren.
(3)Absatz 3,Vornahme und Ergebnis einer nach Abs. 2 durchgeführten Kontrolle sind der Eichbehörde zur Kenntnis zu bringen.Vornahme und Ergebnis einer nach Absatz 2, durchgeführten Kontrolle sind der Eichbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4,Die Eichbehörde hat die im Abs. 2 angeführten Organe zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen.Die Eichbehörde hat die im Absatz 2, angeführten Organe zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen.
(5)Absatz 5,Der Kontrolle nach Abs. 2 unterliegen nicht die Messgeräte der staatlichen Behörden.Der Kontrolle nach Absatz 2, unterliegen nicht die Messgeräte der staatlichen Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2011
Dokumentnummer
NOR40030580