Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 133/1953

kundgemacht 31.08.1953 RIS↗
133. Bundesgesetz: Versicherungssteuergesetz 1953.
Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, betreffend die Erhebung einer Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetz 1953).
Kundmachung BGBl. Nr. 133/1953× zu VersStG 1953×

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungssteuergesetz 1953 (VersStG 1953) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.09.1953 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 133/1953 · danach: BGBl. Nr. 13/1993 § 1↗RIS↗

Paragraph eins, Gegenstand der Steuer.

  1. Absatz eins,Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses,
    1. Ziffer eins
      wenn der Versicherungsnehmer bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes seinen Wohnsitz (Sitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
    2. Ziffer 2
      wenn ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Inland war.
  2. Absatz 2,Für den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, gilt Paragraph 14, Absatz 3, des Steueranpassungsgesetzes nicht.