Absatz eins,Die Versicherer und solche Personen, die gewerbsmäßig Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für den Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, unterliegen der Steueraufsicht.
BGBl. Nr. 133/1953
133. Bundesgesetz: Versicherungssteuergesetz 1953.
Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, betreffend die Erhebung einer Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetz 1953).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Paragraph 10, Steueraufsicht.
- Absatz 2,Der Steueraufsicht unterliegen auch diejenigen Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungsverträge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, geschlossen haben.